Umwandlung von Windvorrangfläche in ein Wildnisgebiet rechtlich nicht möglich – Wildnisgebiet an anderer Stelle schaffen

Oberzent – Die Stadtverordnetenfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Oberzent, so die Fraktionssprecherin, Elisabeth Bühler-Kowarsch, hat  Informationen eingeholt, ob eine Windvorrangfläche im städtischen Wald in ein Wildnisgebiet umgewandelt werden kann.

Wie bekannt, wollen CDU und FDP Oberzent den Bau von Windkraftanlagen im  städtischen Wald  dadurch verhindern, dass  städtischer Wald an einen bayerischen Naturschutzverband  verkauft werden soll.

Selbst die bayerische CSU bezeichnet den Naturschutzverband VLAG (Verein für Landschaftspflege, Artenschutz und Biodiversität) als einen „Windkraft-Verhinderungsverein“.

Grundsätzlich lehnen die GRÜNEN Oberzent den Verkauf von städtischem  Wald ab.

In Hessen erfolgte die Flächensicherung für den Ausbau der Windenergie bislang abschließend in den Teilregionalplänen Energie über die Festlegung von „Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie“ mit Ausschluss des übrigen Planungsraumes. Da die Kommunen verpflichtet sind, ihre Bauleitpläne (Flächen­nutzungspläne, Bebauungspläne) an die Ziele der Raumordnung anzupassen, war die Darstellung bzw. Festsetzung anderer Flächen für die Windenergienutzung auf kommunaler Ebene nicht zulässig

Die Darstellung von Bodennutzungen in (genehmigten) Flächennutzungsplänen hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die Möglichkeit, Grundstücke, die innerhalb des Geltungsbereichs des Plans liegen, privatrechtlich zu verkaufen und das Eigentum zu übertragen. Der Erwerber bzw. die Erwerberin muss aber eine festgelegte Bodennutzung gegen sich gelten lassen. Das Vorgenannte gilt sinngemäß ebenfalls für die im TPEE festgelegten Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie

Dies bedeutet, dass  Grundstückseigentümer bzw. –innen, in diesem Fall die Stadt Oberzent,  Flächen, die im Flächennutzungsplan für eine bestimmte Nutzung dargestellt bzw. im Regionalplan als Vorranggebiet festgelegt sind, verkaufen und das Eigentum übertragen kann.

Grundsätzlich ist ein Eigentümer bzw. eine Eigentümerin nicht verpflichtet, das eigene Grundstück so zu nutzen, wie es im Flächennutzungsplan bzw. im Regionalplan als Ziel dargestellt bzw. festgelegt wurde. Eine Realisierungspflicht für den Eigentümer bzw. die Eigentümerin besteht nicht. Die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks sind aber insoweit eingeschränkt, dass sie den festgelegten Zielen nicht widersprechen bzw. deren Umsetzung nicht beeinträchtigen dürfen. Es erfolgt also eine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks, für das verbindlich eine bestimmte Nutzung festgelegt worden ist.

Daraus folgt, dass  Grundstückseigentümer bzw. -innen in einem Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie keine Windenergieanlagen realisieren müssen. Sie dürfen die Grundstücke jedoch nur so nutzen, dass der Vorrang der Windenergienutzung nicht eingeschränkt wird.

Abschließend teilen die Grünen Oberzent mit, dass es erstrebenswert wäre, an anderer Stelle, ein Wildnisgebiet im  städtischen Wald entstehen zu lassen, um die Biodiversität in Oberzent einen großen Schritt voran bringen zu können.

 

 

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